Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 236 Pensionsfonds
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 19.04.2021 – VI R 45/18Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen PensionsfondsZitiert von 5
- BAG, 30.08.2016 – 3 AZR 362/15Zitiert von 1
- BAG, 30.08.2016 – 3 AZR 228/15Zitiert von 1
- BAG, 30.08.2016 – 3 AZR 361/15Beitragsbezogene Leistungszusage - UmwandlungZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 24.07.2025 – 7 L 3225/25.FZitiert von 1
- FG Hessen, 14.05.2020 – 4 V 312/20
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.06.2019 – C-641/17
- LG Wiesbaden, 06.02.2019 – 12 O 53/18
- FG Köln, 27.09.2018 – 6 K 814/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236#abs-1 (1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die Auszahlung des Kapitals kann als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten vorgesehen werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236#abs-2 (2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit oder während einer Kapitalzahlung in Raten vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Ende der Beitragszahlungen darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236#abs-3 (3) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen und Raten von Kapitalzahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236#abs-4 (4) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236#abs-5 (5) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/236#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 3 nähere Bestimmungen zu erlassen zu
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.